Buchungsbedingungen

Buchungsbedingungen

Reisebedingungen

Bitte nehmen Sie sich Zeit, die Reisebedingungen vor Ihrer Buchung aufmerksam zu lesen. Wir empfehlen dringend, auch die Trip Notes der von Ihnen geplanten Reise vor Buchung zu lesen, um sicher zu gehen, dass Sie das richtige Reiseprogramm und den für Sie passenden Reisestil auswählen.

Die nachstehenden allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Veranstalter Intrepid Travel GmbH – nachstehend „INTREPID“ genannt – zustande kommenden Reisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß der §§ 4-11 BGB-InfoV und füllen diese aus.

Diese ARB gelten nicht, soweit Intrepid Travel GmbH ausdrücklich als Reisevermittler für einzelne Leistungen tätig wird und den Kunden jeweils gesondert und unmissverständlich darauf hinweist.


1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Grundlage dieses Angebots ist die Reiseausschreibung von INTREPID nebst ergänzenden Informationen von INTREPID für die jeweilige Reise („Trip-Notes“), sowie sonstiger Medien von INTREPID soweit diese dem Kunden bei Buchung vorliegen. Durch die Reiseanmeldung (Buchung), die (fern-)mündlich, per Brief, Fax, E-Mail oder online auf der Webseite von INTREPID oder einem Reisemittler erfolgen kann, bietet der Kunde INTREPID den Abschluss des Reisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. INTREPID empfiehlt die Buchung mit dem dafür vorgesehenen Formular. Bei einer auf der Homepage getätigten Buchung wird dem Kunden der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).

1.2 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahme der Reiseanmeldung) durch INTREPID zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss übersendet INTREPID dem Kunden eine Buchungsbestätigung/Rechnung schriftlich oder in Textform zusammen mit dem Sicherungsschein gem. § 651k BGB.

1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von INTREPID vor, an das INTREPID für die Dauer von vierzehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung einer Zahlung erklärt oder die Reise antritt.


2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein dem Kunden übergeben bzw. übersandt wurde. Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziff. 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB übergeben ist, 4 Wochen (bei polaren Reisen 120 Tage) vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziff. 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise nicht mehr abgesagt werden kann.

2.2 Bei kurzfristigen Buchungen (Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder INTREPID die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann) ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung mit Aushändigung des Sicherungsscheines fällig.

2.3 Bei Zahlungen mit Kreditkarte wird dem Kunden das INTREPID in Rechnung gestellte Disagio seitens der Kreditkarten-Abrechnungsstelle (Acquirer) je nach verwendeter Karte in Höhe von maximal 2 % des Reisepreises weiterbelastet; auf Anforderung wird INTREPID das Disagio dem Kunden nachweisen.

2.4 Für zusätzlich abgeschlossene Reiserücktrittskosten- oder sonstige Versicherungen sind die vereinbarten Prämien mit der Anzahlung vollständig zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für eventuelle Storno-, Umbuchungs- und sonstige in den ARB benannten Bearbeitungsentgelte.

2.5 Sofern der Kunde die Anzahlung oder Restzahlung nicht zum Fälligkeitstag leistet, ist INTREPID berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt INTREPID die in Ziffer 5.1 ff. geregelten Stornierungskosten.


3. Leistungen und Leistungsänderungen

3.1 Die Leistungsverpflichtung von INTREPID ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung auf der Webseite von INTREPID oder des Angebotes unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen („Trip-Notes“), Hinweise und Erläuterungen.

3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Hotels) sowie von Reisemittlern sind von INTREPID nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von INTREPID hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen bzw. den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3.3 Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich INTREPID nach § 4 Abs. 2 BGB-InfoV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären.

3.4 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von INTREPID nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. INTREPID ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.5 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn INTREPID in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte INTREPID gegenüber unverzüglich nach der Erklärung von INTREPID über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, dies schriftlich zu tun.


4. Preisänderungen

4.1 vor Vertragsschluss

INTREPID behält sich vor, eine Änderung des Reisepreises vor Vertragsschluss aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes oder der Ausschreibung zu erklären. Ebenso behält sich INTREPID vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt oder Angebot ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde ist vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen.

4.2 nach Vertragsschluss

(1) INTREPID bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich Änderungen der Wechselkurse, der Treibstoffkosten, von Abgaben (z.B. Hafen-, Flughafengebühren, Einreisegebühren, Luftsicherheitskosten) oder Steuern ergeben.

(1.1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann INTREPID den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
1.a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann INTREPID vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
2.b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann INTREPID vom Kunden verlangen.

(1.2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben oder Steuern gegenüber INTREPID erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

(1.3) Sofern der Reisepreis wegen Änderung des Wechselkurses erhöht wird, hat INTREPID dem Kunden offen zu legen, welchen Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde gelegt hat, wobei der Stichpunkt für die Wechselkursänderung nach dem Tag des Vertragsschlusses ist.

(2) Eine Erhöhung ist nur zulässig, soweit der Abreisetermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss liegt und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Eine Preisänderung ist nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt zulässig.

(3) Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Kunde zum kostenfreien Rücktritt berechtigt oder kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn INTREPID in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte INTREPID gegenüber unverzüglich nach der Erklärung von INTREPID über die Preiserhöhung geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, dies schriftlich zu tun.


5. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzpersonen, Umbuchung

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber INTREPID unter der am Ende der ARB angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert INTREPID den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann INTREPID, soweit der Rücktritt nicht von INTREPID zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3 INTREPID hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei INTREPID wie folgt berechnet:
1.a) allgemeine Stornopauschale:

bis 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
bis 21. Tag vor Reiseantritt 40 %
bis 16. Tag vor Reiseantritt 60 %
bis 08. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Gesamtpreises
1.b) besondere Stornopauschale:

Sonderangebote / Specials, einzelne Reisebausteine, Reisen in polare Gebiete sowie individuell ausgearbeitete Gruppenreisen unterliegen besonderen Stornierungsbedingungen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung / Angebot ausdrücklich hingewiesen wird.

Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, INTREPID nachzuweisen, dass INTREPID überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von INTREPID geforderte Pauschale.

5.4 INTREPID behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit INTREPID nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist INTREPID verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.5 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

5.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, wird dringend empfohlen.

5.7 Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchung besteht nicht. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), so kann INTREPID bis zum 31. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30.- € je Vorgang vom Kunden verlangen. Umbuchungswünsche des Kunden ab dem 30. Tag vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziff. 5.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.


6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die INTREPID ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind (z.B. infolge vorzeitiger Rückreise) nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. INTREPID verpflichtet sich, sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen zu bemühen.


7. Rücktritt und Kündigung durch INTREPID

7.1 INTREPID kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn INTREPID
1.a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
2.b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.

Ein Rücktritt ist spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat INTREPID unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7.2 INTREPID kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch INTREPID nachhaltig stört oder sich in einem solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere für das ausdrücklich nicht erlaubte Mitführen von im jeweiligen Reiseland gesetzlich nicht erlaubten Drogen. Die Kündigung kann Namens INTREPID auch vom Reiseleiter bzw. des örtlichen Vertreters rechtswirksam ausgesprochen werden.

7.3 Die von INTREPID angebotenen Touren erfordern aufgrund der mit ihnen verbundenen Anstrengungen vom Reiseteilnehmer eine gewisse körperliche Belastbarkeit, darüber hinaus aber auch Teamgeist und kameradschaftliches Verhalten sowie die Bereitschaft zur Mithilfe bei eventuell auftretenden Problemen. Auf die Teilnahmevoraussetzungen wird bei den jeweiligen Reisen ausdrücklich hingewiesen. Sofern sich während der Reise herausstellt, dass der Reisende die Voraussetzungen trotz deren Kenntnis nicht erfüllt, ist INTREPID gleichfalls berechtigt, den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

7.4 Kündigt INTREPID nach den Ziffern 7.2 und 7.3, so behält INTREPID den Anspruch auf den Reisepreis; INTREPID muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die INTREPID aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.


8. Mitwirkungspflichten des Reisenden

8.1 Reiseunterlagen

Der Kunde hat INTREPID zu informieren, wenn ihm die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Voucher) nicht spätestens 14 Tage nach Zahlung des Restbetrages, (jedoch frühstens 3 Wochen vor Reiseantritt) von INTREPID zur Verfügung gestellt werden.

8.2 Mängelanzeige

Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der Reiseleitung bzw. der örtlichen Vertretung von INTREPID, anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen; über deren Erreichbarkeit informiert INTREPID in den Reiseunterlagen. Ist eine Reiseleitung bzw. eine örtliche Vetretung von INTREPID nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel INTREPID gegenüber unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Kontaktdaten anzuzeigen.

Unterlässt der Reisende die Mängelanzeige schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Die Reiseleitung bzw. örtliche Vetretung von INTREPID sind beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie sind nicht bevollmächtigt, Mängel oder Ansprüche anzuerkennen.

8.3 Gepäckverspätung und -beschädigung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck bei Flugreisen empfiehlt INTREPID dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen und sich eine schriftliche Bestätigung aushändigen zu lassen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung oder örtliche Vetretung von INTREPID, bzw. wenn eine solche nicht vorhanden und vertraglich geschuldet ist, INTREPID anzuzeigen.

8.4 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, INTREPID erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so hat der Kunde/Reisende INTREPID zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von INTREPID verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, INTREPID erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt wird.


9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von INTREPID für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
1.a) ein Schaden des Reisenden von INTREPID weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
2.b) soweit INTREPID für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen, Warschauer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.2. INTREPID haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von INTREPID sind.

9.3. INTREPID haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, oder wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens INTREPID ursächlich geworden ist.

9.4. INTREPID haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Reise in Anspruch genommen werden und nicht von INTREPID oder der Reiseleitung, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.


10. Geltendmachung von Ansprüchen: Fristen, Adressat, Abtretungsverbot

10.1 Ansprüche nach den §§ 651c – f BGB hat der Kunde/Reisende innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber INTREPID zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur INTREPID gegenüber unter der im Anschluss an die ARB angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird empfohlen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert waren.

10.2 Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

10.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen INTREPID an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.


11. Verjährung

11.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c – f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von INTREPID oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von INTREPID beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von INTREPID oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von INTREPID beruhen.

11.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c – f BGB verjähren in einem Jahr.

11.3 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4 Schweben zwischen Kunden/Reisenden und INTREPID Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder INTREPID die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


12. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

12.1 INTREPID unterrichtet die Staatsangehörigen eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Ände­rungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei geht INTREPID davon aus, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

12.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nicht­beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn INTREPID nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

12.3 INTREPID haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde/Reisende INTREPID mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass INTREPID eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.


13. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet INTREPID, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist INTREPID verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald INTREPID weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss INTREPID den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss INTREPID den Kunden über den Wechsel informieren. INTREPID muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“), ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm.

Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt

Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:

„§ 651j:

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

Stand: 23.07.2016

Reiseveranstalter:

Intrepid Travel GmbH
Marktplatz 17
83607 Holzkirchen

Tel: +49 (0)8024/474490
Fax: +49 (0)8024/4744920
E-Mail: kontakt@intrepidtravel.com

Geschäftsführerin: Barbara Glanz

Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Intrepid Travel GmbH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet.

Datenschutzhinweis:

Die im Rahmen der Buchung vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von INTREPID Travel GmbH und deren Leistungsträgern genutzt und in einem weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS) verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Vorschriften des BDSG finden Anwendung. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen die Daten übermittelt werden.

Reiseversicherungen:

Intrepid Travel GmbH empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reisekrankenversicherung mit Rücktransport der AGA International S.A., Niederlassung für Deutschland, Bahnhofstr. 16, 85609 Aschheim bei München.

Fernabsatzverträge:

Intrepid Travel GmbH weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen, Flügen, Mietwagen und Unterkünften im Fernabsatz nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB widerrufen werden können.

 

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